Verkauf Reimport

  • Beim Weiterverkauf eines Reimportfahrzeug muß der Verkäufer den Käufer darüber informieren das es sich um ein Reimportfahrzeug handelt(im Kaufvertrag festhalten). Tut er dies nicht, hat der Käufer später Anspruch auf eine Kaufpreisminderung. Die Höhe der Minderung errechnet sich aus der Kaufpreisdifferenz zwischen Reimport und Vertragshändlerkauf im Land. Das gilt nicht nur für Händler sondern auch für Privatverkäufer.
    Urteil Landgericht Düsseldorf Az.24 S 548/02

  • Quote:
    noby schrieb am 15.08.2003 14:50

    Beim Weiterverkauf eines Reimportfahrzeug muß der Verkäufer den Käufer darüber informieren das es sich um ein Reimportfahrzeug handelt(im Kaufvertrag festhalten). Tut er dies nicht, hat der Käufer später Anspruch auf eine Kaufpreisminderung. Die Höhe der Minderung errechnet sich aus der Kaufpreisdifferenz zwischen Reimport und Vertragshändlerkauf im Land. Das gilt nicht nur für Händler sondern auch für Privatverkäufer.
    Urteil Landgericht Düsseldorf Az.24 S 548/02



    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil in Europa lange Bestand haben wird.

    Ein Reimport Fahrzeug ist ja nicht notwendigerweise schlechter als ein vergleichbares deutsches Fahrzeug (zum Teil sogar umgekehrt)
    Wenn jetzt jemand als Betriebsangehöriger von Ford z.B. einen Focus für X-tausend Euro unter dem listenpreis kauft muss er dies auch nicht angeben (wenn's jetzt mal rein um den geringeren Anschaffungspreis geht)... wo ist der Unterschied?

    Rechtlich gesehen darf kein Käufer benachteiligt werden, nur weil er sein Auto im EU Ausland kauft.

    Bin mal gespannt, wann die Keule aus Brüssel resp. Strassbourg zurückkommt...

  • Es geht nicht darum ob es schlechter ist, sondern das ich als Käufer wissen will was und woher ich es kaufe.

    Wenn ich ein Importfahrzeug gebraucht kaufe, bezahle ich ja nicht den selben Gebrauchtwagenpreis wie bei einem Inland PKW, er war ja auch billiger als Reimport Neuwagen.

    Wenn ich als Ford Betriebsangehöriger ein PKW kaufe, ist es ja kein Reimportfahrzeug.

    Der Verkäufer wird nicht benachteiligt, nur muß er es dem Käufer nur mitteilen. Finde ich persönlich auch richtig, denn ich will ja wissen was und woher ich kaufe.

  • Hi,
    ich als "Möchtegernjurist" im 17. Semester (....OK, ich wollte Geld verdienen, und desswegen wurde das Studium so´n paar Jährchen vernachlässigt, ABER WEN INTERESSIERTS??... [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/crying.gif][Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/frown.gif][Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/crying.gif] )...
    ..ja, äh, muß Micha da völlig recht geben.

    Denn der liebe Richter aus der verbotenen Stadt, deren Namen ich hier als bekennender Köln-Fan nicht nennen darf, hat leider eine ganz gravierende Sache übersehen: Sicherlich verschaffe ich mir als Autokäufer einen finanziellen Vorteil, wenn ich mein Auto im Ausland kaufe, ABER das kann jeder hier in Deutschland (oder in der EU) machen. Folglich kann es einem ReImportautokäufer nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass Andere, obwohl sie die legale Chance gehabt hätten, den entsprechenden Wagen billiger zu erwerben, diesen teurer erworben haben, ERGO, es zählt beim Wiederverkauf nicht der Preis, den ich für ein Fahrzeug gezahlt habe, sondern einzig der Durchschnittswert dieses gebrauchten Fahrzeuges in dem jeweiligen Land (bzw. in der EU!! Ich denke nicht, dass der KfZ-Verkäufer, der sein Fahrzeug in Deutschland gekauft und in den Niederlanden verkaufen will mehr Geld wegen des höheren Grundpreises [ohne Steuern] bekommt), was uns zu dem Ergebnis bringt, dass es für eine Preisfeststellung nicht darauf ankommt, ob der Wagen ein ReImportfahrzeug ist oder nicht, weswegen es auch unerheblich ist, im Kaufvertrag anzugeben, dass der Wagen ursprünglich ein ReImportfahrzeug war.

    Oder anders (und kürzer [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/wink.gif:( Ist mein Benzin (oder Diesel) weniger Wert, wenn ich zur billigsten Tankstelle im Ort fahre (einfach mal angenommen, es hat die selbe Qualität)? Wohl nein.
    Rein Handelsrechtlich ist die EU aber EIN "Ort", in dem ich bei dem einen Autohändler einen Wagen billiger bekomme, als beim anderen.

    Folglich: Vegesst das Urteil, es wird schon bald Passé sein..


    Gruß,

    Arnd

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  • Es geht hier in erster Linie nicht um den Verkaufspreis, sondern darum das ich dem Käufer sagen muß das es ein Reimport ist(Eigenschaft des Fahrzeuges). Das ist auch richtig so. Verschweige ich Dies, muß ich mich als Verkäufer mit einer Kaufpreisminderung abfinden.





  • Also,
    nach Rücksprache mit einem Händler und meinem NAchbarn, der sehr bewandert in den "Rechtswissenschften" ist, folgendes

    Ich kann jedes Fahrzeug, auch einen Import zu dem mir "angenehmen" Preis zum Verkauf anbieten.

    Im Vertrag müssen jedoch die Eigenschaften
    des Fahrzeuges angegeben sein.
    Dazu gehören alle Standartangaben (KM, Unfälle ...)

    Sowie auch die Eigenschaft, dass es sich um einen Import handelt.

    Ist dies nicht im Vertrag enthalten, kann der Käufer zurücktreten, oder eine Preisminderung verhandeln.

    Andernfalls (bei allen Angaben) besteht keinerlei Anspruch auf einen Preisnachlass/ Rücktritt, denn er muss ja nicht kaufen.

    Alf

  • Hi,
    ich denke, dass das ja genau der Fehler ist (allerdings ein zur Zeit noch nachvollziehbarer, da es die Handelszone der EU ja noch nicht soo lange gibt).
    Es ist nach juristischer Definition KEINE Eigenschaft eines Autos, dass er gegebenenfalls ein Importfahrzeug ist, es ist auch keine Eigenschaft eines Fahrzeugs, es bei Händler A, B oder C hier in Deutschland gekauft zu haben. Der Fehler, der gemacht wird ist ganz einfach, dass die EINE Handelszone Europa von dem Richter in VERSCHIEDENE Länderzonen unterteilt wird. Genau das ist es aber, was die EU auf gar keinen Fall will. Daher haben wir ja auch die Möglichkeit, überall zu kaufen, denn es ist aus Handelsrechtlicher Sicht EIN Europa. Insofern muß es (und wird es auch sehr bald) so sein, dass es nicht verpflichtend ist, als "Eigenschaft" des Fahrzeugs anzugeben, dass es sich um einen EU-ReImport handelt. Um es mal ganz krass zu sagen, das, was der Richter da gemacht hat ist quasi (natürlich so nicht direkt miteinander zu vergleichen, aber als Beispiel glaube ich ganz gut) so ´ne Art Judenstern der Neuzeit, von wegen "Die Ware war billiger und ist angeblich weniger Wert, weil sie den "Makel" hat, dass wir sie in einem anderen Land gekauft haben, als hier in unserem eigenen, darum muß dieser "Makel" auch angegeben werden".
    Nicht, dass ich hier falsch verstanden werde, ich will nicht behaupten, dass diese u.a. von dem Düsseldorfer Richter vertretene Meinung in irgendeinerweise faschistisch gemeint ist, ich glaube nur, dass sich über die Tragweite und die Folgen dieses Urteils/Meinung überhaupt keine Gedanken gemacht wurden. Das Urteil soll nach Meiner Ansicht im Übrigen nicht den Gebrauchtwagenkäufer vor einem "Makel" schützen (selbst, wenn das der Anlass des Prozesses war), sondern den guten, ordentlichen Autokäufer, der bei einem ortsansässigen Händler gekauft hat bei der Veräußerung seines Fahrzeuges ein wenig seines "Preisnachteils" zurückzugeben. Warum das so sein soll, weiß kein Mensch.

    Ich bin mir ziehmlich sicher, dass die Antwort auf dieses "verpflichtende" Urtei aus Brüssel nicht sehr lange auf sich warten wird ("nicht sehr lange" ist aus EU-Sicht relativ, ich schätze mal 5 - 10 Jahre wird´s evtl. dauern [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/wink.gif] ).

    Ich für meinen Teil würde sicherlich einen potentiellen Käufer meines Importfahrzeuges sagen, dass es ein Import ist, aber in den Kaufvertrag gehört das schlichtweg einfach nicht rein, und wenn das fehlt, gibt´s erst recht keinen Preisnachlass (wie auch immer der von dem Richter begründet wurde...)

    Gruß,

    Arnd

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  • Also eine Eigenschaft ist das schon, ein Reimportfahrzeug. Es ist meist anders Ausgestattet und hat teilweise andere Garantieleistungen z.B.s gibt es bei Reimporten keinen Mazda Europe Service.




    Das Urteil sagt nicht das ein Reimport schlecht ist, es geht rein um die Mitteilung an den Käufer das es sich um ein Ausländisches Modell handelt. Das ich es dem Käufer auch gesagt habe muß ich es ja schriftlich festhalten, wie sollte man es sonst beweisen, daher den Rat es im Kaufvertrag zu vermerken.

    Wer dies nicht macht muß halt damit Leben das er Schadenersatz Leisten muß wenn der Käufer Klage erhebt und der Verkäufer nicht beweisen kann das er es dem Käufer mitgeteilt hat.

    Hier kann ein gewiefter Käufer Lunte zum Sparen riechen. Kaufen, dann Minderung Einklagen

  • Quote:
    Wer dies nicht macht muß halt damit Leben das er Schadenersatz Leisten muß ...



    Hi,
    was für ein "Schaden" ist denn bitte entstanden????
    Und die teilweise verschiedenen Ausstattungsmerkmale haben eigentlich auch keinen große Bedeutung, da beim Gebrauchtwagenkauf sowieso meistens alle Ausstattungsmerkmale angegeben werden.

    Quote:
    Hier kann ein gewiefter Käufer Lunte zum Sparen riechen. Kaufen, dann Minderung Einklagen



    Und genau hier liegt ein weiterer Kasus-Knacktus. Nach dem Urteil gehe ich als Unwissender hin, verkaufe mein Auto zu dem Wert, den es nunmal Wert ist, und darf dann im nachhinein noch "Schadensersatz" zahlen, weil es plötzlich heißt "Es gibt überhaupt keinen Grund, dermaßen überrascht zu tun. Das entsprechende Urteil und die Verpflichtungsanweisung haben 50 ihrer Erdenjahre lang in ihrem zuständigen Planungsamt auf Alpha Centauri ausgelegen. Sie hatten also viel Zeit, sich danach zu richten." (frei nach Douglas Adams, Anhalter, Teil 1 [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/wink.gif] ). Wenn eine derartige Möglichkeit dem allgemeinen Rechtsempfinden entspricht, na dann gute Nacht (natürlich ist Gutgläubigkeit des Käufers vorausgesetzt [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/wink.gif] ).

    Ich würde ja liebend gerne mal wissen, was passiert, wenn ich einen Gebrauchtwagen kaufe, dessen Verkäufer den Wagen hier in Deutschland gekauft hat. Nach ein paar Monaten verklage ich ihn, weil er im Kaufvertrag nicht die Eigenschaft "In Deutschland gekauft" angegeben hat, und füge meiner Klage die exakte Urteilsbegründung des umgekehrten Falls aus Düsseldorf zu, denn danach ist es ja anscheinend eine verpflichtend anzugebende Eigenschaft, das Land, in dem der Wagen gekauft wurde, bzw. wo er nicht gekauft wurde anzugeben....

    In diesem Sinne,
    Gruß,

    Arnd

  • sorry aber ich glaube du verstehst es immer noch nicht. Wenn ich hier in Deutschland ein Auto kaufe, dann nehme ich auch an, das es ein Deutsches Modell ist. Ist es ein Ausländisches Modell ist der Verkäufer verpflichtet dies mir mitzuteilen, macht er es nicht muß er Schadenersatz leisten. Der "Schaden" ist sehr wohl entstanden, denn ich habe angenommen ein Deutsches Auto zu kaufen, mir wurde aber ein Ausländisches Modell verkauft(meist mit anderer Modellbezeichnung sowie anderen Ausstattungsdetails). Klarer Fall von Täuschung in meinen Augen.
    Übrigens das Urteil beruht auf einer Klage eines Getäuschten Käufers und diesem wurde Schadenersatz zugesprochen, sowohl vor dem Amtsgericht, nach Widerspruch des Verkäufers auch vor dem Landgericht.

  • Irgendwie muss ich Arnd schon Recht geben, trotz meiner anders lautenden Mitteilung oben.

    Nur was nützt mir das als Verkäufer, der sebst in letzter Instanz dann vor Gericht verliert.

    Kann ich dann, vor dem EU-Gericht klagen ?, oder vor dem Bundesverfassungsgericht ?.

    Letzte Instanz, hat nun mal nicht umsonst diesen Namen.

    Also,
    werde ich als vorsichtiger Verkäufer nun mal diese "Eigenschaft" angeben, solange hier keine eindeutige Rechtssprechung vorliegt.
    In 5-10 Jahren nützt mir das dann herzlich wenig.

    Alf

  • Eine Eigenschaft eines Fahrzeuges ist auf jeden Fall der Verkaufsort.
    Hintergrund sind hier die eben doch zum Teil recht unterschiedlichen Rechtsprechungen der entsprechenden Länder in Bezug auf Garantie Bestimmungen.
    Daher muß dieses auch bei einem Verkauf angegeben werden.
    Der Preis ist allerdings völlig irrelevant beim Verkauf, da der Käufer das ja selbst entscheiden kann.

  • @ noby

    Tut mir Leid, aber ich glaube, Du verstehst nicht. Es handelt sich hier nicht beispielsweise um "Äpfel" die aus Spanien oder Österreich kommen, und deren Herkunftsland angegeben werden muß, sondern um im wesentlichen gleiche Fahrzeuge, die (wie beim Beispiel Mazda) in Japan hergestellt wurden (was wohl auch jeder wissen dürfte).
    Wenn ich in Deutschland einen Gebrauchtwagen kaufe, dann tue ich das in erster Linie nicht in Deutschland (als solches), sondern mitlerweile in der Handelszone EU . Wenn ich mir hier in Deutschland einen Neuwagen kaufe, tue ich das ebenfalls in der Handelszone EU. Ich darf aber überall in der Handelszone EU mein neues Auto kaufen. Also kaufe ich innerhalb der Handelszone EU normalerweise da, wo es für mich am günstigsten ist.
    Es gibt den abgeschlossenen Handelsraum Deutschland innerhalb der EU nicht mehr!!!!! Das ist ja genau der Fehler, den der Richter gemacht hat, und den Du (mit Verlaub) anscheinend auch machst. Es gibt innerhalb der Handelszone EU in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Verpflichtung, das Herstellungsland anzugeben (wie beim Beispiel der Äpfel), aber NICHT das Land, indem der jeweilige Artikel gekauft wurde. Vor diesem Hintergrund darf ich auch nicht damit rechnen, dass jeder Gebrauchtwagen ohne näher Angaben dazu, ob es ein Importfahrzeug ist oder nicht aus Deutschland kommt, ich muß mich nur darauf verlassen dürfen, dass der Wagen innerhalb der Handelszone EU gekauft wurde. Ich darf innerhalb der Handelszone EU kaufen und verkaufen wo, wie und an wen ich will, weil es EINE Handelszone ist (nämlich die der EU, für die, die es noch nicht wissen [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif] )! Die logische Schlussfolgerung dieser geltenden und bekannten EU-Rechte kann somit nur sein, dass es ABSOLUT BELANGLOS ist, ob der Wagen in den Niederlanden oder in Deutschland gekauft wurde, da diese Staaten nur Mitglieder der Handelszone EU sind!
    Entscheidend für den Verkauf ist nur der jeweilige Wert, und der wird nach Zustand und vorhandener Ausstattung bemessen. Und diese essentiellen Punkte gehören auch in den Kaufvertrag, darum kann dann auch im Nachhinein keiner sagen, er sei "getäuscht" worden.
    Nein, der Grund für dieses Urteil liegt ganz bestimmt nur im Preisvorteil des "Importwagens", den der/die Richter an den Gebrauchtwagenkäufer weitergeben will, indem er den Importkauf als "anzugebener Makel" hinstellt. Und da es hierfür nicht die geringste rechtliche Grundlage gibt (weil im Grunde jeder diesen Preisvorteil in Anspruch nehmen darf), wird einfach eine gebastelt, und dieses Konstrukt verstößt gegen geltendes EU-Recht.
    Und bitte, es Hilft argumentativ nicht viel, die Instanzen anzugeben, die diese Urteil bestätigt haben. Ich kann ohne Übertreibung dutzende von BGH-Urteilen nennen, die in darauffolgenden Urteilen des BGH selbst oder des EUGH oder vom Verfassungsgericht etc. wegen "absolutem Rechtsschwachsinn" (war glaube ich in keiner Urteilsbegründung so geschrieben, stand aber fast immer zwischen den Zeilen [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/smile.gif] ) aufgehoben wurden.
    Recht ist nicht immer das, was die Richter sagen, Recht ist das, was in den Gesetzen steht, in diesem Fall in den (Handels-)Gesetzen der Europäischen Union, und gegen die Verstößt dieses Urteil (und die stehen über den Deutschen Rechten).

    @ 6er-Alf

    Quote:
    In 5-10 Jahren nützt mir das dann herzlich wenig



    Du kannst die Zeit ja für alle verkürzen, indem Du dann derjenige bist, der vor den Europäischen Gerichtshof zieht [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif

    @ mazda56

    Das mit den verschiedenen Rechtsprechungen, Garantiebestimmungen, Steuern etc. ist ja das eigentliche Problem, wobei beispielsweise eine "andere Garantie" ganz bestimmt eine Eigenschaft ist, die angegeben werden muß (aber nicht das Land).
    Und wenn der Verkaufsort eine wichtige Eigenschaft sein soll, dann muß das (wie im Beispiel unten) zwangsläufig für alle Mitgliedsstaaten der EU gelten, wobei es belanglos ist, ob ich zufällig aus genau diesem Land komme.
    Man muß immer das Ziel sehen, irgendwann in 10 - 20 Jahren wird das alles in der EU angeglichen sein, dann gibt´s diese Probleme nicht mehr, die nur dadurch entstehen, dass man irgendwo mit dem Bau des gemeinsamen Europas anfangen muß (und irgendwo bauen sie halt immer noch die falschen Türen ein, die dann wieder rausgerissen werden müssen..).

    Gruß,

    Arnd

    Einmal editiert, zuletzt von Commando_THG ()

  • 1. Handelt es sich sehr wohl um unterschiedliche Modelle.
    2. Wie das Urteil vom Landgericht belegt, ist es nunmal die Pflicht des Verkäufers darauf hinzuweisen daß es sich um ein Reimportfahrzeug handelt.

    Das Landgericht war in diesem Fall die höchste Instanz, somit war keine Möglichkeit eines Widerspruchs, und der Verkäufer mußte Zahlen.


    Da kannst du hin und her schreiben, es ist einfach so

    Das Urteil ist Rechtskräftig

  • Quote:
    noby schrieb am 17.08.2003 01:28

    1. Handelt es sich sehr wohl um unterschiedliche Modelle.
    2. Wie das Urteil vom Landgericht belegt, ist es nunmal die Pflicht des Verkäufers darauf hinzuweisen daß es sich um ein Reimportfahrzeug handelt.

    Das Landgericht war in diesem Fall die höchste Instanz, somit war keine Möglichkeit eines Widerspruchs, und der Verkäufer mußte Zahlen.


    Da kannst du hin und her schreiben, es ist einfach so

    Das Urteil ist Rechtskräftig



    Das bestreitet ja keiner er hier Anwesenden. Die Frage ist doch nur - wie lange wird dies so sein bis es eine höhere Instanz geben wird, die diesen Schwachsinn wieder klar stellt.

    In wie fern handelt es sich um andere Modelle? Insofern, dass sie andere Ausstattungen bzw. Ausstattungskombinationen haben. Das stellt aber keinen Mangel dar, denn der Ausstattungsumfang ist in der Regel im Vertrag festgelegt. Wenn es jetzt aber zum Beispiel so wäre, dass der Reimport keine Seitenairbags etc.hätte, diese aber in D-Land Serie sind oder das Thema Scheibenbremsen hinten oder Trommelbremsen, so sind das Dinge die durchaus einen "Mangel" darstellen mögen, wenn man im guten Glauben auf die "deutsche Serienausstattung" so ein Fahrzeug kauft. Und ich denke nur dann kann amn von Täuschung etc sprechen. Ich denke das Urteil hat auch einen solchen Fall behandelt. Könnte mir zum Beispiel 'nen EU-Focus vorstellen, bei dem die genannten Dinge so sind. Bis 115PS hinten Trommelbremsen, Seitenairbags aufpreispflichtig etc.

    Dass bei einem Mazda6 (der ja als Reimport in der Regel sogar besser ausgestattet ist) ein gericht ein solches Urteil sprechen würde ist meines Erachtens unwahrscheinlich, da ja nur die Tatsache dass es sich um einen EU-Wagen handeltkeinerlei Nachteil bedeutet.

    (Nicht mal bezüglich der Garantie meines Wissens...)

  • Micha

    Doch, einen Unterschied gibt´s auf jeden Fall bezüglich der Mobilitätsgarantie, die hier nur für Deutschland ja scheinbar angeboten wird.

    Persönlich ist mir das völlig egal, wo der Wagen herkommt, wenn ich den so mag wie der da zum Verkauf steht.
    Aber wissen will ich das vorher auf jeden Fall.
    (Unser MX-5 ist zB ein Italiener)

  • Quote:
    Micha schrieb am 17.08.2003 02:02

    Quote:
    noby schrieb am 17.08.2003 01:28

    1. Handelt es sich sehr wohl um unterschiedliche Modelle.
    2. Wie das Urteil vom Landgericht belegt, ist es nunmal die Pflicht des Verkäufers darauf hinzuweisen daß es sich um ein Reimportfahrzeug handelt.

    Das Landgericht war in diesem Fall die höchste Instanz, somit war keine Möglichkeit eines Widerspruchs, und der Verkäufer mußte Zahlen.


    Da kannst du hin und her schreiben, es ist einfach so

    Das Urteil ist Rechtskräftig



    Dass bei einem Mazda6 (der ja als Reimport in der Regel sogar besser ausgestattet ist) ein gericht ein solches Urteil sprechen würde ist meines Erachtens unwahrscheinlich, da ja nur die Tatsache dass es sich um einen EU-Wagen handeltkeinerlei Nachteil bedeutet.

    (Nicht mal bezüglich der Garantie meines Wissens...)



    Genau darum ging es in dem Urteil, das es ein EU-Wagen ist, nicht um die Ausstattung. Das Auto ist nicht schlechter, jedoch muß man es dem Käufer mitteilen das es sich um ein Importiertes Fahrzeug handelt.

  • Neme nur mal an, du kaufst dir Privat einen Mazda6 Gebraucht zum aktuellen Marktwert. 2 Jahre später willst du das Auto bei einem Händler in Zahlung geben.

    Dann kommt die Überraschung denn der Händler wird Aufgrung den Reimportes wesentlich weniger zahlen als für ein normales Modell, er erziehlt auch beim Wiederverkauf weniger, da es ein Importmodell ist.
    Wenn er Ihn denn Überhaupt in Zahlung nimmt.

    Ich Denke daher ist das Urteil garnicht schlecht. Der Käufer kann für den PKW ja verlangen was er will, ich kann ja Entscheiden ob ich kaufe. Nur muß er sagen das es sich um einen Reimport handelt.

  • @ noby

    Quote:
    Das Landgericht war in diesem Fall die höchste Instanz, somit war keine Möglichkeit eines Widerspruchs, und der Verkäufer mußte Zahlen.



    Hi,
    darf ich Dich darauf Hinweisen, dass in dieser konkreten Sache (Klage auf "Schadensersatz wegen "Täuschung" oder was auch immer) die Rechtsmittel zwar ausgeschöpft sind, ich jedoch als Betroffener (wenn ich der jetzt wäre) das URTEIL sehr wohl in einem neuen Prozess anfechten bzw. überprüfen lassen kann ?
    Was glaubst Du denn, warum nach so vielen Zivilrechtlichen Prozessen in Betracht gezogen wird vor´s Bundesverfassungs-/Bundesverwaltungsgericht bzw. vor den EUGH zu ziehen? Für einen solchen Gang vor diese Gerichte ist es sogar in der Regel notwendig, dass die vorherigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Und wenn es mehr als möglich erscheint, dass (wie in diesem Urteil) gegen geltendes EU-Recht verstoßen wurde, ist eine Klage auch noch zulässig, und ich sage Dir, sie würde in diesem Fall aus den bereits dargestellten Gründen auch noch durchkommen, mit dem Ergebnis, dass das Urteil aufgehoben wird, und das heißt dann Neuverhandlung.
    Aber das kann dauern, und bis dahin ist das Urteil sicherlich rechtskräftig, da hast Du recht.

    Und nochwas, warum sollte es in Deinen Augen (und in den Augen des inzahlungnehmenden Händlers) gerechtfertigt sein, nur aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen ReImport handelt, weniger Geld zu bekommen??? (jaja, ich muß ihn ja nicht kaufen/verkaufen, aber durch dieses Beispiel wird klar, dass es offensichtlich ein Makel darstellt, ein Importfahrzeug zu haben)
    Das ich bei der Anschaffung weniger gezahlt habe, kann allen anderen völlig egal sein, und der Wert des Fahrzeugs bemisst sich NICHT nach dem Kaufort.
    Es ist doch auch völlig wurscht, wenn ich z.B. Schmuck für´n Appel und´n Ei in Thailand kaufe, und hier für das 80ig-Fache wiederverkaufe.
    Was ist mit Äpfeln, die beim Bauern um die Hälfte billiger sind, und die ich für´s doppelte (zum Marktwert) wiederverkaufe? Kann mich der Käufer dann auch auf Schadensersatz verklagen, wenn er herausfindet, dass es die Äpfel bei dem Bauern viel billiger gibt, und ich ihm ja nicht gesagt habe, woher sie kommen???

    Und nochwas zur Mobilitätsgarantie, die interessiert hier gar nicht, da die sowieso nur für Neuwagenkäufer gilt, und nicht für Mazda-Gebrauchtwagenkäufer. Die ist nämlich Personen- und nicht Fahrzeugbezogen.

     [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif] Nieder mit dem Autofaschissmus ! [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif

     [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif] Mein Auto ist Niederländer ! [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/biggrin.gif]

    ...ich sollte T-Shirts damit herstellen [Blockierte Grafik: http://images.rapidforum.com/designs/vfb/images/smilies/pleased.gif

    Gruß,

    Arnd

    Einmal editiert, zuletzt von Commando_THG ()

  • Diese ganze Hysterie wird auch noch von den Vertragshändlern zusätzlich geschürt.
    Diese sind natürlich nicht interessiert, Importe gleichwertig einzustufen, sonst würde ja keiner mehr bei ihm kaufen.

    Meiner sagte mir auch, dass er für einen Import weniger zahlen würde, da dieser ja "günstiger" war.

    So ein Schwachsinn (das habe ich ihn aber nicht gesagt),
    Alles in allem, kann es mir als Verkäufer jedenfalls passieren das ich vor´s Gericht gezerrt werde, wenn ich an einem solchen Proleten gerate.

    Da sollte sich jeder überlegen was ihm wichtiger ist, jahrelang vor Gericht streiten, dann vielleicht irgendwann Recht bekommen, oder diese Unanehmlichkeit gleich vorneweg durche die Angabe
    auszuschließen.

    Alf

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