Steuergerät umprogrammieren

  • Bei uns (A) schon soweit ich weiß.


    Abgesehen davon, welchen Sinn hat das?

    Meine Fahrzeuge:
    - Mazda 6 MPS, Bj. 2006 [seit 2011]
    - Mazda 6 GG 2,3i GT, Bj. 2002 [2007-2011]
    - Mazda Xedos 6 2,0i V6, Bj. 1998 [seit 2016]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Blau, Bj. 1998 [2014-2018]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Grün, Bj. 2000 [seit 2019]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 FL, Bj. 2002 [seit 2017]
    - Mazda 626 GE 4WD, Bj. 1994 [seit 2019]
    - Mazda 929 HC 3,0 V6, Bj. 1989 [seit 2021]
    - Mazda RX-7 SA, Bj. 1981 [seit 1981]
    - Lexus LS 430, Bj. 2005 [seit 2019]

  • IMHO macht das gar keinen Sinn.
    Es heisst ja nicht umsonst Standlicht oder im Juristendeutsch Begrenzungsleuchten dessen einige Aufgabe es sein sollte ein in einer dunklen Strasse parkendes Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu machen.

  • Sinn ist einzig und alleine das es mir gefällt wenn das vordere Standlicht an ist. Ob das jetzt Sinn macht oder unnötig ist ist ja wieder eine andere Sache.
    Also ich will nichts an meinem M6 machen was Inder StVZO nicht gestattet ist, doch laut meinem wissen darf ich doch mein Standlicht so schalten, das mir die vorderen leuchten als TFL dienen.

  • Also nocheinmal zum mitschreiben: Du möchtest nur die Standlicht Birnen im Scheinwerfer eingeschaltet haben, aber nicht die Innenbel., RL und auch nicht die Kennzeichen-Bel. Richtig?


    Wenn ja, wirds schwierig. Denn es gibt nur ein sog. Tail-Relais welches alles vorher genanntes einschaltet.

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  • Ja ganz genau nur die Standlicht Birne im Scheinwerfer


    Ohne Eingriff in die Originale Verdrahtung nicht möglich.


    Also entweder (nicht ganz professionell) mit einer Diode und einer passenden Schaltung oder mit einem Relais theoretisch möglich.
    Musst dich halt damit befassen bzw. einlesen.

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  • Mal eine kleine Überlegung:


    Es wäre eigentlich möglich, über ein TFL-Relais die Standlichtbirnen bei Zündung an, einzuschalten. Hierzu würde ich komplett die Verkabelung der Standlichtbirnen über das TFL-Relais zu schalten. Dann einfach nicht die Abschaltung des TFL-Relais anschließen und schon hast du deine gewünschte Funktion und beim Fahren mit Abblendlicht sind die Standlichter auch eingeschaltet. In Ebay findest du auch einige intelligente Relais, welche nur noch an Plus/ Minus der Batterie angeschlossen werden und sofort schalten, wenn die Spannung über 13V geht.


    Gruss

  • Ja damit befassen tue ich mich auch bekomme die Woche noch nen Schaltplan von dem ganzen Zeugs
    Die Idee mit dem Relais hört sich eigentlich richtig gut an, ne bessere Möglichkeit kann ich mir Grade eigentlich nicht vorstellen

  • Hab mal in der STVZO gestöbert...

    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze


    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten


    lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und


    rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie

    ständig betriebsfertig sein.

    (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und


    der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar

    sein.

    (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen


    verwendet werden.
    Tagfahrleuchten gehören zu den genehmigungspflichtigen Bauteilen für Autos und müssen mit einem sogenannten E-Prüfzeichen (auch E-Kennzeichen oder ECE-Prüfzeichen genannt) gekennzeichnet sein. Dieses E-Prüfzeichen und damit die Zulassung erhalten die Tagfahrleuchten nur nach einer erfolgreichen Überprüfung. Veranlaßt wird diese Überpüfung vom Hersteller des Tagfahrlichtes. Die Prüfungskriterien werden bauteilspezifisch von der Economic Commission for Europe (ECE) festgelegt. Für Tagfahrleuchten sind die Prüfungskriterien in der Richtline ECE-R87 beschrieben. Zugelassene Tagfahrleuchten erkennst Du an dem aufgebrachten E-Prüfzeichen. Es muss so auf der Leuchte angebracht sein, dass es auch im eingebauten Zustand gut sichtbar ist. Daher befindet sich das E-Prüfzeichen bei Tagfahrleuchten meistens auf dem Schweinwerferglas. Ist kein E-Prüfzeichen zu sehen, ist das Tagfahrlicht auch nicht zugelassen!

    Tagfahrleuchten - nicht zu verwechseln mit dem herkömmlichen Abblendlicht - sind eine


    zusätzliche Beleuchtung

    3.1 Nachrüstung von Tagfahrleuchten


    Eine Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit genehmigten Tagfahrleuchten ist möglich; folgende


    Anforderungen an Tagfahrleuchten werden mit der ECE-R 87 festgeschrieben:


    Ü

    Die Farbe des Lichts der Tagfahrleuchten muss weiß sein.Ü Die Lichtstärke muss bei jeder Leuchte mindestens 400 cd (cd = Candela, die

    Basiseinheit der Lichtstärke) betragen; sie darf 1.200 cd nicht überschreiten.

    Ü Die Größe der leuchtenden Fläche muss mindestens 25 cm² und nicht mehr als

    200 cm² betragen.

    Ü Das Leuchtenglas muss mit dem Kennbuchstaben RL (Running Light)

    gekennzeichnet sein; Tagfahrleuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht zulässig


    und sollten aus diesem Grund nicht nachgerüstet werden.


    Oder guck mal da nach...http://www.idk-hannover.de/kfz…ahrlicht_Kurzinfo_ZDK.pdf :)


    Ein mit dem E-Prüfzeichen versehenes Bauteil darf in Deutschlang und Österreich ohne einen zusätzlichen Eintrag in die Fahrzeugpapiere verwendet werden. Es ist auch kein TÜV- oder anderes Teilegutachten für den Betrieb erforderlich. Die Anerkennung der E-Prüfzeichens ist für Deutschland in der StVZO verankert.

  • Ja und Nein, das Problem ist hier der gegenseitige Ausschluss von Paragraphen. Nach § 49 a wäre dieser Umbau soweit zulässig, jedoch müsstest du hierüber dann auch die Rückleuchten/ Kennzeichenbeleuchtung mit einschalten - wäre ebenfalls über ein TFL-Relais in der passenden Größe möglich. Meiner persönlichen Meinung nach, lässt sich jedoch die Schaltung der vorderen Stand-/ Parklichter als Tagfahrlicht durchaus realisieren und dürfte auch zu keinem Mangel führen. Es handelt sich hierbei laut meinem TÜVer um eine Grauzone, da es hierzu auch eine aktuelle Richtlinie für Neuwagen gibt, diese müssen zwingend mit Tagfahrlicht ausgestattet werden. Hierzu wird eben ein entsprechende Schaltung eingebaut, welche nicht zwingen der ECE-R 87 - Norm entsprechen. Des Weiteren ist es für Ihn eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und von daher in Ordnung.


    Ich an deiner Stelle würde einfach mal bei meiner Prüforganisation anfragen, wie die das sehen, eigentlich sind Sie bei sowas immer nett! :)

  • Ein weiter Tipp ist noch §17 STVO:
    §17 Beleuchtung
    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
    (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
    (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
    (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
    (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
    (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

    Und egal wie Du es anklemmst, es bleibt vom rechtlichen her ein Standlicht!
    Der Scheinwerfer ist einer e-Prüfung unterzogen! Diese Kennung schlüsselt die "Verwendung" auf! Daher sind die normalen Scheinwerfer unseres 6er NICHT für TFL zugelassen!

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