Unsere Mazdas sind Radarwarner !

  • Eine Störung von Lasermessungen (wie in diesem Thread); eine Anzeige von üblichen Blitzerstandorten und einen Radarwarner sollte man vielleicht nicht in einem Topf bzw. Thread werfen.


    Die Störung der Lasermessung ist gesetzeskonform, da das verursachende Bauteil im 6er eine Zulassung hat und der Fehler eher in einer veralteten Lasermesseinrichtung zu suchen ist
    Die Anzeige von Blitzerstandorten ist "verboten" und wird erst auf einem Smartphone des Beifahrers legal, aber nicht wenn das Serinenavi die Standorte anzeigt, egal wie viele Leute im Fahrzeug sitzen (sollte man zumindest in F und CH recht ernst nehmen)
    Die klassischen Radarwarner sind verboten.

  • Eine Störung von Lasermessungen (wie in diesem Thread); eine Anzeige von üblichen Blitzerstandorten und einen Radarwarner sollte man vielleicht nicht in einem Topf bzw. Thread werfen.


    Die Störung der Lasermessung ist gesetzeskonform, da das verursachende Bauteil im 6er eine Zulassung hat und der Fehler eher in einer veralteten Lasermesseinrichtung zu suchen ist
    Die Anzeige von Blitzerstandorten ist "verboten" und wird erst auf einem Smartphone des Beifahrers legal, aber nicht wenn das Serinenavi die Standorte anzeigt, egal wie viele Leute im Fahrzeug sitzen (sollte man zumindest in F und CH recht ernst nehmen)
    Die klassischen Radarwarner sind verboten.


    Komisch, wie "streng" das bei Euch ist.
    Bei uns in Österreich werden Blitzer über den Verkehrsfunk durchgegeben. Die Polizei sagt: "So ist es uns lieber, denn dann fahren (fast) alle in dem Abschnitt nicht zu schnell. Und es muss nicht abgestraft werde."


    Das heißt für mich, dass es bei Euch dann eh nur ums Abkassieren geht...



    Sorry für OT.

    Meine Fahrzeuge:
    - Mazda 6 MPS, Bj. 2006 [seit 2011]
    - Mazda 6 GG 2,3i GT, Bj. 2002 [2007-2011]
    - Mazda Xedos 6 2,0i V6, Bj. 1998 [seit 2016]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Blau, Bj. 1998 [2014-2018]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Grün, Bj. 2000 [seit 2019]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 FL, Bj. 2002 [seit 2017]
    - Mazda 626 GE 4WD, Bj. 1994 [seit 2019]
    - Mazda 929 HC 3,0 V6, Bj. 1989 [seit 2021]
    - Mazda RX-7 SA, Bj. 1981 [seit 1981]
    - Lexus LS 430, Bj. 2005 [seit 2019]

  • Radarwarner und GPS-Navigeräte mit POI-Warnern


    In manchen Ländern verboten


    ÖAMTC warnt: Besitz von illegalen Radarwarnern kann bis zu 4.000 Euro kosten.


    GPS-Navigationsgeräte, die für den Autofahrer interessante Punkte (POI = Points of Interest) ausweisen, sind eine bewährte Hilfe für Autofahrer - manche warnen auch vor bekannten Radarstandpunkten.


    Obwohl diese Informationen durch die Temporeduktion vor Gefahrenstellen durchaus sinnvoll im Sinne der Verkehrssicherheit sein können, ist der Einsatz dieser Geräte in manchen Ländern verboten, beispielsweise in Deutschlandund in der Schweiz.


    Die Rechtslage in Österreich:


    GPS-Navigationsgeräte mit einem POI-Warner als "Ankündigungsfunktion" sind in Österreich erlaubt.


    Verboten sind allerdings Radarwarngeräte, die aktiv über Funkwellen Radarstandorte aufspüren. Die Einfuhr von solchen Geräten nach Österreich oder der Besitz kann mit bis zu 4.000 Euro Strafe belegt werden. Ein richtiges Warngerät darf von der Polizei beschlagnahmt werden.


    Die Rechtslage in der Schweiz und Deutschland:


    Alle Geräte, die vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen warnen, sind verboten. Darunter fallen alle GPS-Navigationsgeräte, die eine Radar-Warn-POI aktiviert haben - also beispielsweise Navigationssysteme und entsprechend ausgestattete Mobiltelefone.


    Achtung: Auch Gerätekombinationen eines GPS-Gerätes mit einem Handy oder einem Notebook sind untersagt, wenn sie über eine entsprechende Warnfunktion verfügen.


    Strafen: Kann in der Schweiz ein Polizist einem Autofahrer nachweisen, dass die Warn-Funktion aktiviert ist, drohen mindestens 200 Euro Strafe. Ähnliches gilt in Deutschland: Hier droht ein Bußgeld von mindestens 75 Euro. Außerdem dürfen deutsche und Schweizer Polizisten die Geräte sicherstellen und vernichten.


    Die Rechtslage in einigen europäischen Ländern:


    Erlaubt sind GPS-Navigationsgeräte mit POI-Radarwarnern derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und in Ungarn. Unsicher präsentiert sich die Rechtslage in Tschechien und Bulgarien: Im Zweifelsfall sollte man aber immer von einem Verbot ausgehen.


    Verboten ist die Verwendung der Geräte außerdem in Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, Slowakei, Weißrussland und Zypern.


    Navi-Geräte trotz Radarwarner nutzen


    Unwissenheit schützt vor Bestrafung nicht. Vor der Fahrt ins benachbarte Ausland sollten daher alle Autofahrer sicherstellen, dass ihre Navi-Geräte keine Warn-POIs vor Straßenverkehrskontrollen (Geschwindigkeit, Rotlicht, allgemeine Polizeikontrollen etc.) enthalten und diese wenn möglich deaktivieren oder - noch besser - vom Hersteller entfernen lassen.


    Quelle: ÖAMTC

  • Ganz ehrlich, wenn ich den radarwarner aktiv hätte und angehalten würde und der netter Herr mir das dann vorhält, wäre meine Frage, wie das Fahrzeug eine KBA-Zulassung haben kann, wenn die Ausstattung serienmäßig vorhanden ist. Siehe Antwort auf Anfrage von bambam bei MMD

  • Du hast doch sicherlich der Sicherstellung am 21.11.13 widersprochen, so dass die Staatsorgane nach § 94 StPO eine Beschlagnahmung durchgeführt haben, die nach § 98 StPO durch einen Richter bestätigt wurde. Gegen die Entscheidung des Gerichtes hat doch dein RA mittlerweile längst Einspruch erhoben und Maßnahmen zur Herausgabe eingeleitet.....


    Oder ruht die rechtliche Seite still wie ein See......


    Ist aber unklug! Rechtsgrundlage ist jeweils der 94.
    Allerdings erfolgt die Freigabe bei der Sicherstellung nunmal deutlich schneller (nach Abschluss der Ermittlungen), während es bei der Beschlagnahme über Richter/Gericht läuft und man somit in aller Regel wesentlich länger warten muss, denn die brauchen auch ihre Zeit. ;)
    Ein Widerspruch macht hier eh keinen Sinn wenn man nichts zu verbergen hat (sich also selbst belasten würde was man nicht muss). Freiwilligkeit hinsichtlich der geforderten Maßnahmen führt hier schneller zum Ziel. Entschädigungsforderungen bleiben davon unberührt. Es geht um die reine "Mitarbeit", die erforderlichen Maßnahmen müssen ohnehin erfolgen.

  • Ist aber unklug! Rechtsgrundlage ist jeweils der 94.
    Allerdings erfolgt die Freigabe bei der Sicherstellung nunmal deutlich schneller (nach Abschluss der Ermittlungen), während es bei der Beschlagnahme über Richter/Gericht läuft und man somit in aller Regel wesentlich länger warten muss, denn die brauchen auch ihre Zeit. ;)
    Ein Widerspruch macht hier eh keinen Sinn wenn man nichts zu verbergen hat (sich also selbst belasten würde was man nicht muss). Freiwilligkeit hinsichtlich der geforderten Maßnahmen führt hier schneller zum Ziel. Entschädigungsforderungen bleiben davon unberührt. Es geht um die reine "Mitarbeit", die erforderlichen Maßnahmen müssen ohnehin erfolgen.


    Wenn ich des gemacht hätte wär sAUto auch nich schneller wieder da gewesen :thumbup:


    Jetzt hab ichs schwarz auf weiß dass nix drin war in meinem Auto und jetzt gehn die Rechnungen an den Anwalt und dann will ich meine Kohle wieder haben, die Frage ist nur ob ich auch Entschädigungen geltend machen kann :?:

  • Dir ist ein finanzieller Schaden entstanden, an dem du keine Schuld trägst. Wieso sollst du dann dafür aufkommen?

    Grundsätzlich war es eine Polizeiliche Ermittlung auf Grund eines Tatverdachtes! Es muss also GENAU feststellbar sein, ob hier wirklich eine Schädigung entstanden ist!


    Anders ist es, wenn im Rahmen der "Prüfung und Untersuchung" Schäden entstanden sind!


    Meine Forderung wegen der "Ersetzung des Zeitaufwandes durch Finanziellen Ausgleich", da ich in dieser Zeit meine Kunden nicht beliefern konnte, weil meine Wagen zum wiederholten mal zum TÜV zur Schallmessung musste, wurde selbst vor Gericht abgelehnt! Obwohl ich eine Schallmessung die mal gerade 4 Monate alt war dem Polizisten nachweisen konnte! Nur die Schallmessung wurde mir erstattet und das hat auch gute 3,5 Monate gedauert! :(

  • Das was ich an reallen Kosten hatte wird mir gewiß erstattet, auch wenn dafür wohl leider ein Anwalt notwendig ist um es einigermaßen zeitnah zu bekommen aber mir gehts um die seelischen Qualen weil mein Baby 12 Tage bei denen auf der Halde stand ! und um die Mühe die ich hatte

  • Ich habe es schon befürchtet, dass du auf den Unkosten sitzen bleibst.
    Wenn ich in deiner Kontrolle gewesen wäre hätte ich der Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung widersprochen, meinen Anwalt dazu gerufen, eine gemeinsame Vorführung beim TÜV oder einen Vergleich mit Neuwagen beim sfMH angeboten.
    Freiwillig abgegeben hätte ich mein Auto definitiv nicht.


    Drücke dir die Daumen dass du deine Entschädigung bekommst.

  • Wenn du der Sicherstellung widersprichst, wird beschlagnahmt. Dann muss aber innerhalb von drei Tagen eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Nur auf grund einer Fehlmessung hätte das der Richter sicher nicht gemacht und den Wagen wieder raus gegeben. Du bist in jedem Fall der Verursacher der Störung und hast alle Kosten zu tragen. Im Fall der vermutlich fehlerhaften Entscheidung, ein Fahrzeug wegen einer Owi sicherzustellen und dann noch so lange, wäre eine Kostenübernahme der Behörde durchaus denkbar. In deinem Fall wäre ich mit deinem Wagen direkt zur Dekra gefahren und gut. Für dich spricht die Stellungnahme von Mazda und das "glatte" Verhalten der uPVB (uniformierte Polizeivollzugbeamten). Ohne Anwalt der Druck macht und die Behörde auf Ihr Fehlverhalten hinweist, wirst du keine Chance haben und von der Rechtsabteilung der Polizei abgebügelt werden.

  • Des kanns ja wirklich net sein!!?? :thumbdown:X(

    Meine Fahrzeuge:
    - Mazda 6 MPS, Bj. 2006 [seit 2011]
    - Mazda 6 GG 2,3i GT, Bj. 2002 [2007-2011]
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    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Blau, Bj. 1998 [2014-2018]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 Grün, Bj. 2000 [seit 2019]
    - Mazda Xedos 9 2,5i V6 FL, Bj. 2002 [seit 2017]
    - Mazda 626 GE 4WD, Bj. 1994 [seit 2019]
    - Mazda 929 HC 3,0 V6, Bj. 1989 [seit 2021]
    - Mazda RX-7 SA, Bj. 1981 [seit 1981]
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